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1) Die Vertragsparteien fertigen zur Dokumentation des Zustands des Wohnmobils zum Zeitpunkt der Übergabe ein Übergabeprotokoll an, welches beidseitig unterzeichnet wird. Mit der Unterschrift bestätigt der Kunde die Richtigkeit der Feststellungen in diesem Übergabeprotokoll. Das Fahrzeug ist bei Beendigung der Mietzeit in dem durch das erste Übergabeprotokoll dokumentierten Zustand an den Vermieter zurückzugeben.
Sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Vermieter Schäden aufweist werden diese in einem weiteren Übergabeprotokoll festgehalten. Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit auch dieses Übergabeprotokolls. 2)
Sobald der Mieter den ihm vorgelegten schriftlichen Mietvertrag unterzeichnet, kommt zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag zustande. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages vereinbaren, dass durch den Mieter eine Anzahlung zu leisten ist. Leistet der Mieter nach Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages eine vereinbarte Anzahlung nicht, wird hierdurch grundsätzlich die Wirksamkeit des abgeschlossenen Mietvertrages nicht berührt. Der Vermieter behält sich jedoch vor, nach vergeblicher Anmahnung der vereinbarten Anzahlung vom Mietvertrag zurückzutreten. Ist dem Vermieter nach Ausspruch der Rücktrittserklärung eine Neuvermietung des Miefahrzeuges in dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzeitraum nicht möglich, so haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter auf Zahlung des vollen Mietzinses.

3) Der Mietpreis für Wohnmobile richtet sich nach der gültigen Preisliste. Der Mietpreis ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Die vereinbarte Kaution in Höhe von € 900,00,als Sicherheitsleistung, ist ebenso 14 Tage vor Übernahme des Fahrzeuges zu leisten, die Nebenkosten bei Abgabe.
Wird der Vertrag durch den Mieter mehr als 30 Tage vor Mietbeginn gekündigt, hat der Mieter 30% der zu leistenden Miete zu zahlen. Kündigt der Mieter den Vertrag weniger als 30 Tage und bis 15 Tage vor Mietbeginn, hat der Mieter 50% der zu leistenden Miete zu zahlen. Kündigt der Mieter den Vertrag weniger als 15 Tage vor Mietbeginn, ist der Mieter zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet, es sei denn, dem Vermieter ist ein Schaden (z.B. durch Weitervermietung) nicht entstanden. Der Vermieter behält sich vor, einen weitergehenden Schaden zu belegen und gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

4) Zum Fahren des Fahrzeugs sind nur der Mieter und die im Mietvertrag/unterlagen aufgeführten Personen berechtigt. Der Mieter versichert, dass diese und er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, mindestens 21 Jahre alt und EU-Bürger sind, ggf. erlischt der Versicherungsschutz ganz oder teilweise. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung und für einen daraus entstehenden Schaden haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter, soweit nicht Ersatz durch Dritte zu erlangen ist. Der Mieter haftet für die Richtigkeit der im Mietvertragsformular gemachten Angaben.

5) Der Mieter und seine Fahrer dürfen das Fahrzeug nur im Rahmen der Urlaubsgestaltung nutzen. Andere Zwecke sind mit dem Vermieter abzustimmen.
Im Übrigen ist es dem Mieter untersagt, das Fahrzeug insbesondere zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
c) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
d) zur Weitervermietung oder Leihe an Dritte.

Der Mieter ist verpflichtet, für den Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Dem Mieter ist es untersagt, eigenmächtig Umbauten oder Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

6) Da Verschleißreparaturen während der Mietzeit nicht vollkommen ausgeschlossen werden können, darf der Mieter solche Reparaturen bis insgesamt EURO 100,00 (oder in anderer Währung in vergleichbarer Höhe) in Fachwerkstätten ausführen lassen. Reparaturen mit einem höheren Kostenaufwand dürfen nur nach vorherigem schriftlichem oder telefonischem Einverständnis des Vermieters ausgeführt werden, es sei denn, der Vermieter ist nicht erreichbar. Tritt der Mieter mit Reparaturkosten in Auslage, erstattet der Vermieter diese gegen Nachweis des Aufwandes. Reparaturkosten, die auf übermäßigen oder unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges zurückzuführen sind, trägt der Mieter. Er hat sich deshalb stets zu Nachweiszwecken von der aufgesuchten Werkstatt die ersetzten Teile aushändigen zu lassen und diese bei dem Vermieter abzuliefern.

7) Falls das gemietete Wohnmobil aufgrund von höherer Gewalt oder eines Unfalls nicht einsatzfähig ist, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug gegen ein Fahrzeug der gleichen oder einer höheren Kategorie zu tauschen. Falls dies nicht möglich ist, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden nur die bereits geleisteten Zahlungen zurückerstattet.

Fällt das Fahrzeug aufgrund einer Reparatur während der Mietdauer aus, so ersetzt der Vermieter folgende Kosten, sofern sie nicht durch schuldhaftes Verhalten des Mieters entstanden sind:
- Reparaturkosten nach Maßgabe von Ziffer 6,
- Mietpreis pro verlorengegangenen Miettag.

Im Übrigen ist eine weitergehende Schadenersatzleistung des Vermieters ausgeschlossen, sofern nicht ein Fehler an dem Mietfahrzeug auftritt, welcher auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten des Vermieter zurückzuführen ist oder das Mietfahrzeug entgegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung des Vermieters eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist.
Zusatzsansprüche wegen entgangener Urlaubsfreunde sind ausgeschlossen. Wenn die Reparatur des Mietfahrzeuges binnen einer Frist von drei Werktagen durchzuführen ist, ist dem Mieter ein Verbleiben am Ort der Reparatur zumutbar. Die Erstattung von Übernachtungs- und Reisekosten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist für jeden Fall des Ausfalls des Wohnmobils sofort telefonisch oder per Fax hierüber zu informieren. Der Mieter verpflichtet sich, zur Durchführung der Reparatur umgehend notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um die Einsatzfähigkeit des Wohnmobils unverzüglich wieder herzustellen.

8) Der Mieter verpflichtet sich verbindlich, für den Fall, dass er mit dem Wohnmobil in ein Unfallereignis verwickelt wird, die nachfolgenden Handlungen unverzüglich durchzuführen:

a) Sofortige Verständigung der örtlichen zuständigen Polizeidienststelle.
b) Dem Mieter ist es untersagt, an der Unfallstelle mündlich oder schriftlich ein Schuldeingeständnis zu unterzeichen oder Schadensersatzansprüche der Gegenparteien anzuerkennen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe entsprechender Erklärungen zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
c) Die Namen, Anschriften und Kennzeichen sämtlicher am Unfall beteiligter Personen und Fahrzeuge sowie eventueller Zeugen sind schriftlich vollständig und sorgfältig durch den Mieter zu notieren.
d) Der Mieter hat umgehend eine möglichst korrekte Unfallskizze zu erstellen und nach Möglichkeit Fotografien der beteiligten Unfallfahrzeuge sowie der Unfallstelle zu fertigen.
e) Sofern es aufgrund des Unfallereignisses notwendig wird, das Wohnmobil an der Unfallstelle oder andernorts abzustellen, so ist der Mieter verpflichtet, für eine hinreichende Sicherung des Fahrzeuges Sorge zu tragen.
f) Die unverzügliche Verständigung des Vermieters über das Unfallereignis telegraphisch, telefonisch oder per Fax
g) Bei Brandschäden, Einbruchschäden, Diebstahlschäden oder der Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden Handlungen mit der gebotenen Sorgfalt und unverzüglich durchzuführen. Ein Verstoß gegen diese Handlungspflichten löst Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus.

9) Für das Wohnmobil ist eine Fahrzeug-Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EURO 900,00 und eine Teilkasko-Versicherung mit EURO 150,00 Selbstbeteiligung abgeschlossen worden. EURO 900,00 werden als Kaution 14 Tage vor Reiseantritt überwiesen. Der Vermieter hat einen Schutzbrief - In-und Ausland - abgeschlossen. Eine Reiserücktrittsversicherung kann der Mieter abschließen.
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Schäden an dem Wohnmobil, die dadurch entstehen, dass der Mieter, ein weiterer Fahrer des Fahrzeuges oder eine Person aus dem Umfeld des Mieters, welches das Fahrzeug im Einverständnis mit dem Mieter nutzt, gegen Bestimmungen dieses Mietvertrages verstößt. Es gilt bei Verletzung der Bestimmungen über die als Fahrer zugelassen Personen oder die Teilnahme an vertragswidrigen Fahrten. Der Mieter haftet auch für Schäden an dem Fahrzeug, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug unsachgemäß beladen wird, das Ladung schlecht verstaut oder gegen Verrutschen nicht gesichert wird, das Fahrzeug ungenügend verschlossen wird oder sonstige Verstöße gegen allgemeine Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung erfolgen. Der Mieter hat im Mietvertrag die durch ihn avisierten Reiseländer anzugeben. Der Vermieter hat den Mieter über die Gefahr in bestimmten Regionen, insbesondere Süd- und Osteuropa belehrt, in denen eine erhöhte Einbruchs- oder Diebstahlsgefahr besteht. Weicht der Mieter entgegen der Angabe im Mietvertrag ohne vorherige Einholung eines Einverständnisses des Vermieters von der geplanten Reiseroute ab, d. H. besucht er insbesondere ein Land, welches im Mietvertrag nicht als Reiseziel angegeben ist, entsteht hierbei an dem Fahrzeug ein Schaden, so haftet der Mieter für den Ausgleich des entstandenen Schadens. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Fahrzeuges in Ländern, die im Mietvertrag nicht angeben sind, zu einem vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

10) Kommt es während der Mietzeit zu einem Verlust von Fahrzeugpapieren, Wagenschlüsseln oder sonstigen Zubehör des Fahrzeuges, so haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter auf Schadenersatz, wird insoweit ein Verschulden des Mieters vermutet.
Sofern der Mieter das Fahrzeug abstellt, ist er verpflichtet, die Türen und Fenster zu schließlich, die Dachluken ordnungsgemäß zu sichern und zu schließen. Das Lenkradschloss muss stets eingerastet sein. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen zur Sicherung des abgestellten Fahrzeuges, so haftet er gegenüber dem Vermieter für jeden hieraus entstehenden Schaden.

11) Die Kosten der Endreinigung betragen grundsätzlich 100,00 €.
Kommt es jedoch zu einer extremen, d. h. ungewöhnlich starken Verschmutzung des Wohnmobils, welche im Übergabeprotokoll bei Rückgabe des Fahrzeuges zu dokumentieren ist, so ist der Mieter verpflichtet, die zur Reinigung des Fahrzeuges zusätzlich aufgewendeten Kosten neben der Endreinigungsgebühr zu tragen. Die Kosten werden hierbei nach einem Stundensatz in Höhe von 30,00 € brutto je Stunde abgerechnet. Sofern Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig werden, ist der Mieter darüber informiert, dass der Vermieter diese Arbeiten, sofern sie in der eigenen Werkstatt durchgeführt werden können, mit einem Stundenlohn in Höhe von 71,40 € brutto je Stunde abgerechnet. In diesen Stundensätzen sind Material- und Ersatzteilkosten nicht enthalten.

12) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zur normalen Geschäftszeit oder zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben.

Rückgabe: Montag bis Samstag 09.00 bis 10.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Gibt der Mieter dem Vermieter das Wohnmobil verspätet zurück, so haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für einen diesem dadurch entstehenden Schaden. Der Mieter wird insbesondere darauf hingewiesen, dass neben einer Gebühr für die längere Nutzung des Mietfahrzeuges auch Schäden dadurch entstehen können, dass für den Fall der verspäteten Rückgabe ggf. das Fahrzeug nicht fristgerecht an einen Nachmieter übergeben werden kann. Für jede Stunde der verspäteten Übergabe vereinbaren die Parteien die Zahlung einer Nutzungsgebühr in Höhe von 50,00 €, es sei denn, der Mieter weist gegenüber dem Vermieter nach, dass diesem ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich vor, einen über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatz gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass für den Fall, dass eine verspätete Rückgabe des Fahrzeuges nicht umgehend gegenüber dem Vermieter angezeigt wird, der Vermieter aus vesicherungstechnischen Gründen gehalten ist, das Fahrzeug als verspätet zu melden und Strafanzeige wegen des Verdachts der Unterschlagung zu erstatten. Holt der Mieter entgegen der vertraglichen Abrede das Fahrzeug nicht fristgerecht beim Vermieter ab, so kann die Übergabe regelmäßig erst am folgenden Werktag ab 09.00 Uhr durchgeführt werden. Er ist in diesem Falle verpflichtet, trotz der unterlassenen Übernahme des Fahrzeuges, den ausgefallenen Miettag vollständige gegenüber dem Vermieter zu vergüten.

Das Fahrzeug ist vollgetankt wieder abzugeben, anderenfalls wird fehlender Kraftstoff mit 2,50 € /Liter, sowie eine Tankpauschale in Höhe von 20 € berechnet.

13) Sollten einzelne Abreden dieser vertraglichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der
weiteren Abreden hierdurch nicht berührt. Mündliche Nebenabreden der Parteien bestehen nicht. Jede Abrede
der Parteien ist grundsätzlich schriftlich zu dokumentieren. Auch Nebenabreden oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

14) Aufgrund der Vielzahl der begangenen Ordnungswidrigkeiten und der andallenden PKW-Maut sowie daraus entstehender Mehrarbeit, berechnen wir in diesen Fällen zukünftig für jeden Arbeitsvorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 €.

14) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schleswig.

Schleswig im September 2020

Werner von Siemens Str.9
24837 Schleswig

Öffnungszeiten:

Mo-Fr 09-17 Uhr, Sa 09-13 Uhr

  04621 - 33 0 33

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